Bundesarbeitsgericht stärkt Arbeitnehmerrechte
Unterrichtungspflichten bei Betriebsübergang
Waren die Informationen, mit denen Arbeitnehmer über den Verkauf oder die Ausgliederung ihres Betriebes bekannt gemacht werden, fehlerhaft oder unzureichend, können Arbeitnehmer, die in der Folge ihren Job verlieren auch noch nachträglich dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber widersprechen. Werde über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs „nicht ordnungsgem“ informiert, so das BAG, beginne die einmonatige Widerspruchsfrist erst gar nicht zu laufen und das alte Arbeitsverhältnis bestehe fort.
BAG, Urteil vom 14.12.06 – 8 ARZ 763/05
BAG, 14.12.2006
